====== Ausführung der Vernehmung ====== § 451 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass für die Vernehmung einer Partei die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend gelten. **§ 451 ZPO** Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 8 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 8: Beweisaufnahme|Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vernehmung von Parteien und Zeugen, der Beweiswürdigung und der besonderen Vorschriften für die Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter.