====== Augenschein; Sachverständige ====== § 144 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anordnung der Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht. § 144 (1) ZPO -> [[Anordnung von Augenschein und Sachverständigen]] \\ Erlaubt dem Gericht, die Einnahme des Augenscheins und die Hinzuziehung von Sachverständigen anzuordnen, einschließlich der Vorlegung von Gegenständen durch Parteien oder Dritte. § 144 (2) ZPO -> [[Pflichten Dritter bei Vorlegung oder Duldung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Dritte zur Vorlegung oder Duldung verpflichtet sind, und verweist auf die Zeugnisverweigerungsrechte. § 144 (3) ZPO -> [[Anwendung von Vorschriften bei Augenschein und Begutachtung]] \\ Erklärt, dass Vorschriften für die auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung entsprechend anzuwenden sind. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 5: Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme|Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Zulässigkeit, Durchführung und Dokumentation von Beweisen im Zivilprozess.