====== Aufzeichnungsverbot bei Bild- und Tonübertragung ====== § 802f (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt das Aufzeichnungsverbot bei Terminen zur Vermögensauskunft, die per Bild- und Tonübertragung stattfinden. **§ 802f (3) ZPO** Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin. ===== siehe auch ===== § 802f ZPO -> [[Abnahme der Vermögensauskunft]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.