====== Aufsichtsverschulden ====== Das [[Verschulden]] ihrer [[Prozessbevollmächtigter|Prozessbevollmächtigten]] wird der [[Partei]] zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO -> [[Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten]]), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines [[Organisationsverschulden|Organisations-]] oder |Aufsichtsverschuldens trifft.((BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24)) ===== siehe auch ===== § 233 ZPO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.