====== Aufschub der Herausgabe von Sachen ====== § 765a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gerichtsvollzieher, die Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. **§ 765a (2) ZPO** Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. ===== siehe auch ===== § 765a ZPO -> [[Vollstreckungsschutz]] \\ Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.