====== Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen ====== § 570 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen. § 570 (1) ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden]] \\ Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. § 570 (2) ZPO -> [[Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht]] \\ Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. § 570 (3) ZPO -> [[Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Beschwerdegericht]] \\ Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen durch Beschwerden, einschließlich der aufschiebenden Wirkung, der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen und der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen.