====== Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ====== **§ 570 (1) ZPO** Die [[Beschwerde]] hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. § 570 (3) ZPO -> [[einstweilige Anordnung]] Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung.((BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11 - Aufschiebende Wirkung)) ===== siehe auch =====