====== Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden ====== § 570 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung hat, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. **§ 570 (1) ZPO** Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. ===== siehe auch ===== § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung einstweilige Anordnungen|Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen.