====== Aufschiebende Wirkung ====== § 570 ZPO -> [[Aufschiebende Wirkung einstweilige Anordnungen|Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen]] \\ Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung bei Ordnungs- oder Zwangsmitteln, das Gericht kann die Vollziehung aussetzen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen durch Beschwerden, einschließlich der aufschiebenden Wirkung, der Möglichkeit einstweiliger Anordnungen und der Aussetzung der Vollziehung angefochtener Entscheidungen.