====== Aufruf der Sache; versäumter Termin ====== § 220 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt. § 220 (1) ZPO -> [[Beginn des Termins durch Aufruf der Sache]] \\ Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. § 220 (2) ZPO -> [[Versäumter Termin durch Nichtverhandlung]] \\ Ein Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Ladungen, Termine und Fristen|Ladungen, Termine und Fristen]] \\ Regelt die Organisation und Einhaltung von Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Ladung zu Terminen und der Konsequenzen bei deren Versäumnis.