====== Aufnahme wesentlicher Vorgänge ====== § 160 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Protokoll festgehalten werden müssen. **§ 160 (2) ZPO** Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen. ===== siehe auch ===== § 160 ZPO -> [[Inhalt des Protokolls]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.