====== Aufnahme per Bild- und Tonübertragung ====== § 129a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung. **§ 129a (2) ZPO** Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild- und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 129a ZPO -> [[Anträge und Erklärungen zu Protokoll]] \\ Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.