====== Aufnahme eines Protokolls durch den Gerichtsvollzieher ====== § 762 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. **§ 762 (1) ZPO** Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. ===== siehe auch ===== § 762 ZPO -> [[Protokoll über Vollstreckungshandlungen]] \\ Regelt die Anforderungen an das Protokoll, das der Gerichtsvollzieher über jede Vollstreckungshandlung aufnehmen muss.