====== Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung ====== § 243 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verfahrensaufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei. **§ 243 ZPO** Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Unterbrechung des Verfahrens|Unterbrechung des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die Unterbrechung eines Zivilprozesses, einschließlich der Fälle von Tod, Prozessunfähigkeit, Anwaltsverlust und anderen Umständen, die eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens erfordern.