====== Aufmerksamkeit auf Bedenken ====== § 139 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflicht des Gerichts, auf Bedenken hinzuweisen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. **§ 139 (3) ZPO** Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen. ===== siehe auch ===== § 139 ZPO -> [[Materielle Prozessleitung]] \\ Regelt die materielle Prozessleitung durch das Gericht, um eine effektive und strukturierte Verhandlung zu gewährleisten.