====== Aufhebung wegen veränderter Umstände ====== § 927 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung. § 927 (1) ZPO -> [[Aufhebung des Arrestes bei veränderten Umständen]] \\ Erlaubt die Beantragung der Aufhebung eines Arrestes, wenn sich die Umstände geändert haben, insbesondere wenn der Arrestgrund erledigt ist oder eine Sicherheitsleistung angeboten wird. § 927 (2) ZPO -> [[Entscheidung über die Aufhebung des Arrestes]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidung über die Aufhebung durch Endurteil erfolgt, erlassen durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, oder das Gericht der Hauptsache, wenn diese anhängig ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrest|Arrest]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Durchführung und Aufhebung von Arrestmaßnahmen, die der Sicherung von Ansprüchen dienen, bevor ein endgültiges Urteil gefällt wird.