====== Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln ====== § 776 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aufhebung von bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln in bestimmten Fällen der Zwangsvollstreckung. **§ 776 ZPO** In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln|Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben oder vorläufig bestehen bleiben, abhängig von den spezifischen Umständen der Zwangsvollstreckung.