====== Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung ====== § 150 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Gerichts, Anordnungen zur Trennung, Verbindung oder Aussetzung von Verfahren aufzuheben. **§ 150 ZPO** Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. § 149 Abs. 2 bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Landgerichten|Verfahren vor den Landgerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Trennung, Verbindung und Aussetzung von Verfahren.