====== Aufhebung und Zurückverweisung bei Gehörsverletzung ====== § 544 (9) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs. **§ 544 (9) ZPO** Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. ===== siehe auch ===== § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.