====== Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen ====== § 1041 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, auf Antrag den Beschluss nach Absatz 2 aufzuheben oder zu ändern. **§ 1041 (3) ZPO** Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern. ===== siehe auch ===== § 1041 ZPO -> [[Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes]] \\ Regelt die Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.