====== Aufhebung gegen Sicherheitsleistung ====== § 939 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nur unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung gestattet werden kann. **§ 939 ZPO** Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Einstweilige Verfügungen|Einstweilige Verfügungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Aufhebung einstweiliger Verfügungen, einschließlich der besonderen Umstände, unter denen solche Maßnahmen aufgehoben werden können.