====== Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln ====== § 562 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist. **§ 562 (2) ZPO** Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. ===== siehe auch ===== § 562 ZPO -> [[Aufhebung des angefochtenen Urteils]] \\ Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.