====== Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision ====== § 562 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird. **§ 562 (1) ZPO** Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. ===== siehe auch ===== § 562 ZPO -> [[Aufhebung des angefochtenen Urteils]] \\ Behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren.