====== Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls bei Zustellungsmängeln ====== § 1092a (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Antragsgegner, die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entspricht. **§ 1092a (1) ZPO** Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl 1. nicht zugestellt wurde oder 2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde. Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgegner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt. ===== siehe auch ===== § 1092a ZPO -> [[Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls]] \\ Regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.