====== Aufhebung des Arrestes bei veränderten Umständen ====== § 927 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Beantragung der Aufhebung eines Arrestes, wenn sich die Umstände geändert haben. **§ 927 (1) ZPO** Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 927 ZPO -> [[Aufhebung wegen veränderter Umstände]] \\ Ermöglicht die Aufhebung eines Arrestes aufgrund veränderter Umstände, auch nach dessen Bestätigung.