====== Aufhebung des Arrestes bei Nichtbefolgung ====== § 926 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei Nichtbefolgung der Anordnung auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil ausgesprochen wird. **§ 926 (2) ZPO** Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen. ===== siehe auch ===== § 926 ZPO -> [[Anordnung der Klageerhebung]] \\ Regelt die Anordnung der Klageerhebung im Zusammenhang mit einem Arrestverfahren, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.