====== Aufhebung des Arrestes bei Hinterlegung ====== § 934 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass der vollzogene Arrest aufgehoben wird, wenn der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt wird. **§ 934 (1) ZPO** Wird der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem Vollstreckungsgericht aufgehoben. ===== siehe auch ===== § 934 ZPO -> [[Aufhebung der Arrestvollziehung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.