====== Aufhebung des Arrestes bei besonderen Aufwendungen ====== § 934 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Arrestes, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. **§ 934 (2) ZPO** Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest verhängt wurde, den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. ===== siehe auch ===== § 934 ZPO -> [[Aufhebung der Arrestvollziehung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.