====== Aufhebung des angefochtenen Urteils ====== § 562 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Aufhebung eines angefochtenen Urteils im Revisionsverfahren. § 562 (1) ZPO -> [[Aufhebung des Urteils bei begründeter Revision]] \\ Bestimmt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben wird, soweit die Revision für begründet erachtet wird. § 562 (2) ZPO -> [[Aufhebung des Verfahrens bei Verfahrensmängeln]] \\ Regelt, dass das Verfahren insoweit aufgehoben wird, als es durch einen Verfahrensmangel betroffen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Aufhebung von Urteilen und der Zurückverweisung an die Vorinstanz.