====== Aufhebung der Vollstreckbarerklärung bei Aufhebung im Ausland ====== § 1061 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Beantragung der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wird, nachdem er für vollstreckbar erklärt wurde. **§ 1061 (3) ZPO** Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. ===== siehe auch ===== § 1061 ZPO -> [[Ausländische Schiedssprüche]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.