====== Aufhebung der Pfändung bei Nichtpfändbarkeit innerhalb eines Jahres ====== § 811c (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist. **§ 811c (2) ZPO** Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist. ===== siehe auch ===== § 811c ZPO -> [[Vorwegpfändung]] \\ Regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.