====== Aufhebung der Pfändung bei fehlendem Antrag ====== § 811b (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Aufhebung der Pfändung, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen einen Antrag gemäß § 811a Abs. 2 stellt oder dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wird. **§ 811b (2) ZPO** Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist. ===== siehe auch ===== § 811b ZPO -> [[Vorläufige Austauschpfändung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.