====== Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Fristablauf ====== § 942 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag. **§ 942 (3) ZPO** Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben. ===== siehe auch ===== § 942 ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.