====== Aufhebung der Bewilligung ====== § 124 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann. § 124 (1) ZPO -> [[Gründe für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Fälle, in denen das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, wie unrichtige Angaben oder geänderte wirtschaftliche Verhältnisse. § 124 (2) ZPO -> [[Ermessensspielraum bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe]] \\ Ermöglicht dem Gericht, die Bewilligung aufzuheben, wenn die Erfolgsaussichten der Beweiserhebung nicht mehr gegeben sind oder der Beweisantritt mutwillig erscheint. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Bedingungen für die Aufhebung und die Rückforderung bei unrichtigen Angaben oder geänderten Verhältnissen.