====== Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung ====== § 155 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit der Aufhebung einer Verfahrensaussetzung bei Verzögerung des zugrunde liegenden Rechtsstreits. **§ 155 ZPO** In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und die Abläufe vor den Gerichten, einschließlich der Verfahrensaussetzung und der Wiederaufnahme des Verfahrens bei Verzögerungen oder anderen besonderen Umständen.