====== Aufhebung der Arrestvollziehung ====== § 934 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann. § 934 (1) ZPO -> [[Aufhebung des Arrestes bei Hinterlegung]] \\ Erklärt, dass der vollzogene Arrest aufgehoben wird, wenn der in dem Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag hinterlegt wird. § 934 (2) ZPO -> [[Aufhebung des Arrestes bei besonderen Aufwendungen]] \\ Ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Aufhebung des Arrestes, wenn die Fortdauer besondere Aufwendungen erfordert und die Partei den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt. § 934 (3) ZPO -> [[Entscheidungen durch Beschluss]] \\ Beschreibt, dass die Entscheidungen in diesem Paragraphen durch Beschluss ergehen. § 934 (4) ZPO -> [[Sofortige Beschwerde gegen Aufhebungsbeschluss]] \\ Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Arrest aufgehoben wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Arrest und einstweilige Verfügung|Arrest und einstweilige Verfügung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung und Aufhebung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der erforderlichen Sicherheitsleistungen und der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen.