====== Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts ====== § 952 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt die Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts fest, insbesondere die Zustellung von Beschlüssen und Freigabeerklärungen an die Bank. **§ 952 (2) ZPO** Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat 1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen, 2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 952 ZPO -> [[Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen]] \\ Regelt die Vollziehung von Beschlüssen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden.