====== Aufgaben des Kreditinstituts ====== § 908 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners. § 908 (1) ZPO -> [[Leistungspflicht des Kreditinstituts]] \\ Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Schuldner aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten Leistungen zu erbringen. § 908 (2) ZPO -> [[Informationspflichten des Kreditinstituts]] \\ Das Kreditinstitut muss den Schuldner über das verfügbare Guthaben und den nicht mehr pfändungsfreien Betrag informieren. § 908 (3) ZPO -> [[Mitteilungspflicht bei neuer Bescheinigung]] \\ Das Kreditinstitut muss dem Kontoinhaber rechtzeitig mitteilen, wenn es eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 verlangt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändungsschutzkonto|Pfändungsschutzkonto]] \\ Regelt die besonderen Bestimmungen für das Pfändungsschutzkonto, einschließlich der Verwaltung, der Informationspflichten der Kreditinstitute und der Rechte der Kontoinhaber.