====== Aufgaben der Geschäftsstelle ====== § 168 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aufgaben der Geschäftsstelle bei der Durchführung von Zustellungen im Zivilverfahren. § 168 (1) ZPO -> [[Durchführung der Zustellung durch die Geschäftsstelle]] \\ Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach bestimmten Vorschriften aus und kann dabei die Post oder Justizbedienstete beauftragen. § 168 (2) ZPO -> [[Beauftragung von Gerichtsvollziehern oder Behörden]] \\ Der Vorsitzende des Prozessgerichts kann Gerichtsvollzieher oder andere Behörden mit der Zustellung beauftragen, wenn die Geschäftsstelle keinen Erfolg hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.