====== Aufforderungen und Mitteilungen ====== § 763 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die mündlichen und schriftlichen Aufforderungen und Mitteilungen, die im Rahmen von Vollstreckungshandlungen durch den Gerichtsvollzieher erfolgen müssen. § 763 (1) ZPO -> [[Mündliche Aufforderungen und Protokollierung]] \\ Bestimmt, dass Aufforderungen und Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, mündlich vom Gerichtsvollzieher erlassen und vollständig in das Protokoll aufgenommen werden müssen. § 763 (2) ZPO -> [[Schriftliche Zustellung bei Unmöglichkeit der mündlichen Mitteilung]] \\ Regelt, dass, wenn eine mündliche Mitteilung nicht möglich ist, der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zustellen oder per Post übersenden muss, wobei im Protokoll vermerkt wird, dass diese Vorschrift befolgt wurde. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung|Allgemeine Vorschriften über die Zwangsvollstreckung]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren, die bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln zu beachten sind.