====== Aufforderung zur Kostenberechnung bei Quotenverteilung ====== § 106 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht den Gegner auffordern muss, seine Kostenberechnung innerhalb einer Woche nach Eingang des Festsetzungsantrags einzureichen, wenn die Prozesskosten nach Quoten verteilt sind. **§ 106 (1) ZPO** Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 106 ZPO -> [[Verteilung nach Quoten]] \\ Regelt die Verteilung der Prozesskosten nach Quoten und das Verfahren bei der Festsetzung dieser Kosten.