====== Aufforderung zur Bestellung eines Rechtsanwalts ====== § 271 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. **§ 271 (2) ZPO** Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. ===== siehe auch ===== § 271 ZPO -> [[Zustellung der Klageschrift]] \\ Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.