====== Aufforderung zur Benennung geeigneter Sachverständiger ====== § 404 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Gericht, die Parteien aufzufordern, geeignete Personen als Sachverständige zu benennen. **§ 404 (4) ZPO** Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. ===== siehe auch ===== § 404 ZPO -> [[Sachverständigenauswahl]] \\ Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.