====== Aufforderung zur Anwaltsbestellung in Anwaltsprozessen ====== § 215 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass in Anwaltsprozessen die Ladung zur mündlichen Verhandlung die Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten muss. **§ 215 (2) ZPO** In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. ===== siehe auch ===== § 215 ZPO -> [[Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, welche Informationen in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthalten sein müssen.