====== Aufforderung zur Anspruchsbegründung ====== § 697 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass die Geschäftsstelle des Gerichts den Antragsteller auffordert, seinen Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. **§ 697 (1) ZPO** Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 697 ZPO -> [[Einleitung des Streitverfahrens]] \\ Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.