====== Aufbewahrung des Beweisaufnahmeprotokolls ====== § 492 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Aufbewahrung des Protokolls über die Beweisaufnahme. **§ 492 (2) ZPO** Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren. ===== siehe auch ===== § 492 ZPO -> [[Beweisaufnahme]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess.