====== Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen ====== § 160a (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeiten zur Aufbewahrung der vorläufigen Aufzeichnungen. **§ 160a (3) ZPO** Die vorläufigen Aufzeichnungen sind 1. zu den Prozessakten zu nehmen, 2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder 3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern. ===== siehe auch ===== § 160a ZPO -> [[Vorläufige Protokollaufzeichnung]] \\ Regelt die vorläufige Aufzeichnung von Protokollen in Gerichtsverfahren.