====== Arten der Wiederaufnahme ====== § 578 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Arten der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens. § 578 (1) ZPO -> [[Wiederaufnahme durch Nichtigkeits- und Restitutionsklage]] \\ Erklärt, dass die Wiederaufnahme eines Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen kann. § 578 (2) ZPO -> [[Aussetzung der Restitutionsklage bei gleichzeitiger Nichtigkeitsklage]] \\ Regelt, dass die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage auszusetzen ist, bis die Nichtigkeitsklage rechtskräftig entschieden ist, wenn beide Klagen erhoben werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 4 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens|Wiederaufnahme des Verfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.