====== Arten der Vollstreckung ====== § 866 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Arten der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. § 866 (1) ZPO -> [[Zwangsvollstreckung durch Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung]] \\ Erklärt, dass die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung erfolgt. § 866 (2) ZPO -> [[Wahlrecht des Gläubigers bei Vollstreckungsmaßnahmen]] \\ Gibt dem Gläubiger das Recht, eine oder mehrere der Vollstreckungsmaßnahmen zu verlangen. § 866 (3) ZPO -> [[Bedingungen für Sicherungshypotheken]] \\ Regelt die Bedingungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek, einschließlich des Mindestbetrags und der Möglichkeit einer einheitlichen Hypothek für mehrere Schuldtitel. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen|Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen]] \\ Regelt die Verfahren und Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.