====== Arten der öffentlichen Versteigerung ====== § 814 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die möglichen Arten der Durchführung einer öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. **§ 814 (2) ZPO** Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers 1. als Versteigerung vor Ort oder 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen. ===== siehe auch ===== § 814 ZPO -> [[Öffentliche Versteigerung]] \\ Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.